Kosten sparen bei Handelsgeschäften im EU-Raum – faszinierende Komplexität im EU-Handel.
Peter Schöpfer, Inhaber und Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen
DEUTSCHE INLANDLIEFERUNG NACH DEM «REVERSE-CHARGE-VERFAHREN»
Spezialfall: «Reverse-Charge-Verfahren» Ein Schweizer Unternehmen mit einer Deutschen Steuernummer kauft Ware in Deutschland ein und liefert diese an einen Deutschen Kunden.
Diese Lieferung kann umsatzsteuerfrei abgewickelt werden, da die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Auf der Rechnung ist die Deutsche Steuernummer des Lieferanten aufzuführen.
Das «Reverse-Charge-Verfahren» kann z.B. bei der Lieferung von Abfallware angewendet werden. Die Liste für die möglichen Reverse-Charge-Geschäfte wird laufend erweitert.
Folgender Hinweissatz muss auf der Rechnung vermerkt werden: «Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 5 UStG (Reverse-Charge)».
Verlangen Sie ein unverbindliches Erstgespräch zum Thema «Reverse-Charge-Verfahren»